Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz (§ 45 a SGB XI) sieht vor, dass für Pflegebedürftige, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht, zur Finanzierung von "zusätzlichen Betreuungsleistungen" jährlich bis zu 1.200 (Grundbetrag) / 2.400 (erhöhter Betrag) bei den Pflegekassen zusätzlich zum Pflegegeld abgerufen werden können. Es handelt sich bei diesem Betrag nicht um eine Leistung die bar ausgezahlt wird. Erstattet werden nur die eingereichten Rechnungen für die Inanspruchnahme von qualitätsgesicherten Betreuungsleistungen.
Bei den darüber finanzierten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten muss es sich um Angebote handeln, die nach Landesrecht anerkannt worden sind und nach § 45 c SGB XI gefördert oder förderungsfahig sind.
Typen niedrigschwelliger Hilfe- und Betreuungsangebote:
Die im Rhein-Erft-Kreis anerkannten niedrigschwelligen Angebote finden sie hier .