Tabellarische Übersicht
Pflegesachleistungen (Pflege durch Pflegedienst)
Pflegestufe I bis zu 450
Pflegestufe II bis zu 1.100
Pflegestufe III bis zu 1.550
(in Härtefällen bis zu 1.918 )
Pflegegeld (wenn Sie selbst pflegen)
Pflegestufe I 235
Pflegestufe II 440
Pflegestufe III 700
- je Kalenderjahr für längstens 4 Wochen (Kostenübernahme bis maximal
1.550 ) bei Hilfe durch erwerbsmäßig pflegende Person
- bis zu 93,33 % des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe bei
Inanspruchnahme einer nicht erwerbsmäßig pflegenden Person
(Ausgleich, z.B. für Verdienstausfall, Fahrkosten usw. bis insgesamt
maximal 1.550 )
(z.B. Betteinlagen, Verbände, Inkontinenzmittel)
Monatlich bis zu 31
Bis zu 2.557 je Maßnahme (z.B. Badumbau)
Pflegestufe I bis zu 450
Pflegestufe II bis zu 1.100
Pflegestufe III bis zu 1.550
Je Kalenderjahr für längstens 4 Wochen (bis maximal 1.550 )
Für soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Pflegestufe I bis zu 1.023
Pflegestufe II bis zu 1.279
Pflegestufe III bis zu 1.550
(Härtefallregelung bis zu 1.918 )
Dem Versicherten muss ein 25%iger Eigenanteil verbleiben, daher werden 75 % des Heimentgeltes berücksichtigt)
Personen mit fortgeschrittener Demenz oder entsprechend gravierender Einschränkung der Alltagskompetenz erhalten monatlich für nachgewiesene Sachleistungen wie Tagespflege, Kurzzeitpflege oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen
100,00 Euro bei geringem Betreuungsaufwand
200,00 Euro bei höherem Betreuungsaufwand
10 % des Heimentgeltes, maximal 256
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmittel, die zur Erleicherterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen
Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel
Besteht eine Krankheit bzw. liegt eine Behinderung vor, ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, ein Hilfsmittel zu bezahlen (§ 33 SGB V). Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Versorgung des Versicherten mit Hilfsmitteln durch die Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bei bestehender Pflegebedürftigkeit nicht berührt!
Was zahlt die Kasse?
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von den Pflegekassen mtl. bis zu einem Betrag von 31 bezahlt. Technische Pflegehilfsmittel werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet. Sie sollen jedoch primär leihweise an Pflegebedürftige abgegeben werden.
Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln
Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10%, höchstens jedoch 31 je Pflegehilfsmittel, selbst zu entrichten. Eine Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es nicht. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden.
Anträge gibt es bei den Pflegekassen.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
PG (Produktgruppe) 50 - Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege:
Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, - zurichtungen, spezielle Pflegebetttische, Pflegeliegestühle
PG 51 - Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene :
Waschsysteme, Duschwagen, Produkte zur Hygiene im Bett.
PG 52 - Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität:
Hausnotrufsysteme
PG 53 - Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden:
Lagerungsrollen, Lagerungshalbrollen
PG 54 - Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel:
Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.